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   LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21   

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LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21 (https://dejure.org/2022,10154)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21 (https://dejure.org/2022,10154)
LAG Hamm, Entscheidung vom 03. Mai 2022 - 14 Sa 1381/21 (https://dejure.org/2022,10154)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW

    § 46c Abs. 3 ArbGG, § ... 130 Nr. 6 ZPO, § 46c ArbGG, § 46c Abs. 1 ArbGG, § 46c Abs. 2 bis Abs. 6 ArbGG, § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG, § 31a BRAO, § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG, § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG, § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG, § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO, § 46g ArbGG, § 173 ZPO, § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BRAO, § 46c Abs. 5 Satz 2 BRAO, § 31b BRAO, § 102 Abs. 1 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 3 ArbZG, § 14 Abs. 1 ArbZG, § 246 StGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21

    Syndikusrechtsanwalt - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) -

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Gemäß § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG handelt es sich bei dem Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (im Folgenden: beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts um einen sicheren Übermittlungsweg (vgl. BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - juris, Rn. 11; ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 8).

    Beide Vorschriften enthalten eine Klarstellung zur Postulationsfähigkeit von Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind: Im Prozess handlungsbefugt sind außer ihren Organen (nur) die innerhalb des Unternehmens oder Verbands "mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter"; diese Beauftragung zur Vertretung geschieht durch Prokura, Einzelvollmacht oder durch Satzung (vgl. ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 20; Zöller/Althammer, Zivilprozessordnung, 34. Auflage, 2022, § 79 ZPO, Rn. 10).

    Maßgeblich ist allein die Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments, d.h. der Nachweis für die Verknüpfung des Erklärungsinhalts ("elektronisches Dokument") mit der Identität des Absenders ("verantwortende Person"); hierdurch wird auf elektronischem Wege die Funktion der handschriftlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO ersetzt (vgl. ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 16 f.; H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130a ZPO 1. Überarbeitung (Stand: 26.04.2022), Rn. 52).

    Auf das sog. "ERV-Pflichtenprogramm" nach § 46g ArbGG, § 173 ZPO kommt es nicht an (ebenso ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 23; a. A. Schrade/Elking, aaO).

    Dies wird vom Bundesgerichtshof vielmehr im Hinblick auf die passive Nutzungsmöglichkeit und den daraus resultierenden, als zumutbar angesehenen organisatorischen Mehraufwand für die Gesellschaft vorausgesetzt (vgl. BGH, aaO, Rn. 12; ebenso ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 19).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (std. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - juris, Rn. 22 f.; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - juris, Rn. 16).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - juris, Rn. 34).

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, wahrt nur dann die Formvoraussetzungen des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - juris, Rn. 14 ff; 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - juris, Rn. 16).

    Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (BAG 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - Rn. 15).

  • ArbG Paderborn, 04.10.2021 - 2 Ca 105/21
    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 4. Oktober 2021 (2 Ca 105/21) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12. Oktober 2021 (2 Ca 105/21) die Klage abzuweisen.

  • BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Verweigert der Arbeitnehmer die Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist (vgl. BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - juris, Rn. 16).
  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (std. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - juris, Rn. 22 f.; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - juris, Rn. 16).
  • BGH, 05.03.1971 - 3 StR 231/69

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-, Sachwerttheorie,

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Sie erfordert es, dass der Wille, sich eine Sache zu eigen zu machen, sich in einer nach außen erkennbaren Handlung ausdrückt (vgl. BGH 5. März 1971 - 3 StR 231/69 - juris, Rn. 15).
  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt wird und nicht mit einer qeS versehen ist, wahrt nur dann die Formvoraussetzungen des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (vgl. BAG 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - juris, Rn. 14 ff; 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 - juris, Rn. 16).
  • BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 43/20

    Verhaltensbedingte Kündigung - Nachträgliche Klagezulassung

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Gemäß § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG handelt es sich bei dem Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (im Folgenden: beA) und der elektronischen Poststelle des Gerichts um einen sicheren Übermittlungsweg (vgl. BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 43/20 - juris, Rn. 11; ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - juris, Rn. 8).
  • BGH, 13.08.2014 - 2 StR 573/13

    Revision des Nebenklägers (Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch anderen

    Auszug aus LAG Hamm, 03.05.2022 - 14 Sa 1381/21
    Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt ...", so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel daran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (vgl. BGH 13. August 2014 - 2 StR 573/13 - juris, Rn. 15.).
  • BGH, 10.04.2019 - AnwZ (Brfg) 68/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22

    Standl ./. Westdeutscher Rundfunk

    Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind (im Anschluss an LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).

    Mit Urteil vom 03.05.2022, 14 Sa 1381/21 hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm der Rechtsauffassung des ArbG Stuttgart angeschlossen und eine per beA eingereichte Berufung eines Syndikusrechtsanwalts ebenfalls für zulässig erachtet.

    Beide Vorschriften enthalten eine Klarstellung zur Postulationsfähigkeit von Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind: Im Prozess handlungsbefugt sind außer ihren Organen (nur) die innerhalb des Unternehmens oder Verbands "mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter", die jedoch wiederum eigene Erklärungen abgeben (so auch LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21, ArbG Stuttgart 15.12.2021,- 4 BV 139/21; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 79 ZPO, Rn. 10).

    Insoweit gilt nichts anderes als bei der Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB, bei welcher der Vertreter in fremden Namen eigene Willenserklärungen abgibt (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer, BGB, 16. Aufl., § 164 Rn. 3).

    Dieser Zweck hat zwar mit der Frage der Prozessvertretung nichts zu tun, da maßgeblich allein die Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments, d.h. der Nachweis für die Verknüpfung des Erklärungsinhalts ("elektronisches Dokument") mit der Identität des Absenders ("verantwortende Person") ist und nur auf elektronischem Wege die Funktion der handschriftlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO ersetzt wird (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart 15.12.2021, 4 BV 139/21; JurisPK-ERV/Müller 1. Aufl., § 130a ZPO, Rn. 52).

    Die Einrichtung eines separaten beA als sicheren Übermittlungswegs durch den Gesetzgeber wäre überflüssig, wenn Syndikusrechtsanwälte für die einzige Tätigkeit, die sie nach außen erbringen dürfen, gar nicht "verantwortende Person" im Sinne von § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG sein könnten (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart, 15.12.2021, 4 BV 139/21).

    Dies wird vom Bundesgerichtshof im Gegenteil im Hinblick auf die passive Nutzungsmöglichkeit und den daraus resultierenden, als zumutbar angesehenen organisatorischen Mehraufwand für die Gesellschaft sogar vorausgesetzt (vgl. BGH, 19.05.2019, AnwZ (Brfg) 69/18; LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).

  • BAG, 23.05.2023 - 10 AZB 18/22

    Elektronischer Rechtsverkehr - Verbandssyndikusrechtsanwalt

    Hiernach kommt es auf den zu identifizierenden Urheber der Prozesserklärung, nicht aber auf dessen prozessrechtliche Stellung an (vgl. LAG Hamm 3. Mai 2022 - 14 Sa 1381/21 - zu I 2 c dd der Gründe; ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - zu II 2 b cc (2) (a) der Gründe; zust. Tiedemann jurisPR-ArbR 19/2022 Anm. 9) .
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